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Böllerverbot Lügde

Lügde
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in der historischen Altstadt von Lügde ist tabu.
Feuerwerkskörper erfreuen nicht nur das Auge, sie bergen auch erhebliche Gefahren. Sie enthalten nicht unerhebliche Mengen explosionsgefährlicher Stoffe.
Die Stadt Lügde informiert über die bestehende gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wonach das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist. Bei der Auswahl des Abschussortes ist zusätzlich noch die Steighöhe der Raketen zu beachten. Bei Steighöhen von mehr als 50 – 60 m sind die Abstände unter Berücksichtigung der Wirkung von starkem Wind so zu wählen, dass eine Gefährdung nicht entsteht. Dieses trifft insbesondere auf den sog. „Schützenplatz“ in Lügde zu. Direkt an der Stadtmauer stehen hier mehrere Fachwerkhäuser, zu denen der Mindestabstand grundsätzlich einzuhalten ist.
Diese Verordnung wirkt sich mit seinen Bestimmungen auf die Stadt Lügde aus. Insbesondere die historische Altstadt besteht hauptsächlich aus Fachwerkhäusern, viele davon denkmalgeschützt. Diese Gebäude grenzen in der Regel direkt ans nächste Fachwerkhaus, wodurch eine besondere Brandgefährdung besteht. Durch die Anordnung dieser Fachwerkshäuser besteht im gesamten
Altstadtbereich einschließlich der Abstandsflächen um die Stadtmauer herum ein generelles Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern.

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